AGB-Version: 02.09.2026
1. Die Finpuls GmbH, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Hannover unter HRB 212505, mit Sitz in der Haeckelstr. 11, 30173 Hannover, Deutschland (nachfolgend „Auftragnehmer" oder „Finpuls"), erbringt Recruiting-Dienstleistungen. Der Auftragnehmer betreibt einen eigenen, zentral verwalteten Bewerberpool unter der Bezeichnung „Finpuls Bewerberpool".
2. Finpuls ist ein rechtlich und wirtschaftlich eigenständiges Unternehmen und arbeitet mit Partnerunternehmen zusammen, die vergleichbare Dienstleistungen erbringen. Die Partnerunternehmen sind weder Vertragspartner noch Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers. Vertragspartner des Auftraggebers ist ausschließlich die Finpuls GmbH. Ein Austausch von Bewerberdaten mit Partnerunternehmen findet nicht statt (§ 8 Nr. 6).
3. Diese AGB gelten ausschließlich für Unternehmer (§ 14 BGB), juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen in Deutschland, Österreich und der Schweiz. Abweichende AGB des Auftraggebers werden nicht anerkannt, es sei denn, sie wurden ausdrücklich schriftlich vereinbart.
4. Ein dem Auftraggeber vorgelegtes Angebot sowie ergänzende Zusatzvereinbarungen sind Bestandteile des jeweiligen Kooperationsvertrags im Sinne dieser AGB.
5. Maßgeblich ist die AGB-Fassung, die dem jeweiligen Angebot beigefügt oder darin unter Angabe des Versionsdatums in Bezug genommen wurde. Eine spätere Veröffentlichung einer neuen Fassung auf der Website ändert bestehende Verträge nicht. Der Auftragnehmer archiviert sämtliche Fassungen und stellt sie dem Auftraggeber auf Anforderung in Textform zur Verfügung.
6. Individuelle Vereinbarungen der Parteien, insbesondere die Regelungen des jeweiligen Angebots, haben stets Vorrang vor diesen AGB (§ 305b BGB); bei Widersprüchen gehen die Regelungen des Angebots vor. Diese AGB konkretisieren Begriffe, die das Angebot verwendet, ohne sie zu definieren, und regeln Sachverhalte, die das Angebot offenlässt; Rechte, die dem Auftraggeber im Angebot eingeräumt sind, schränken sie nicht ein. Enthalten Angebot und AGB unterschiedliche Fristen für dieselbe Pflicht des Auftraggebers, gilt die für den Auftraggeber längere Frist; bei unterschiedlichen Angaben zur Dauer eines Garantiezeitraums gilt der längere Zeitraum. Ist eine im Angebot verwendete Berechnungsangabe rechnerisch unschlüssig, ist die für den Auftraggeber günstigere Auslegung maßgeblich.
1. Gegenstand des Vertrags ist die Erbringung von Recruiting-Dienstleistungen durch den Auftragnehmer, insbesondere der Aufbau und die Verwaltung des Finpuls Bewerberpools, die Identifikation, Ansprache und Qualifizierung von Kandidaten, die Vorstellung geeigneter Kandidaten beim Auftraggeber sowie die Begleitung des Bewerbungsprozesses. Der Auftragnehmer betreibt einen zentralen Bewerberpool; alle qualifizierten Bewerber können dem Auftraggeber exklusiv vorgestellt werden.
2. Der Vertrag ist ein Dienstvertrag (§ 611 BGB). Der Auftragnehmer schuldet ein sorgfältiges Tätigwerden. Die Vergütung richtet sich nach dem jeweiligen Angebot und wird als Kontingentvergütung vereinbart. Im Angebot übernommene Garantien sind selbständige Zusagen mit den dort und in § 10 geregelten Rechtsfolgen; sie ändern die Rechtsnatur des Vertrages nicht.
3. Der Auftragnehmer betreibt keine Arbeitnehmerüberlassung, übernimmt keine Arbeitgeberfunktion und schuldet keine arbeitsrechtliche Beratung.
4. Nach Vertragsschluss erhält der Auftraggeber Zugang zur Bewerbermanagementlösung des Auftragnehmers; dort werden Kandidateninformationen, Statusverläufe und Freigaben bereitgestellt und dokumentiert. Die dort protokollierten Vorgänge können als Nachweis der Zusammenarbeit und der Einhaltung von Fristen herangezogen werden. Zugangsdaten sind vertraulich zu behandeln und nicht an Dritte weiterzugeben.
5. Der Auftragnehmer setzt bei der Identifikation, Ansprache und Vorauswahl von Kandidaten KI-gestützte Systeme ein. Diese unterstützen die Recruiter des Auftragnehmers; die abschließende Bewertung und Auswahl trifft stets ein Mensch. Eine ausschließlich auf automatisierter Verarbeitung beruhende Entscheidung mit rechtlicher Wirkung oder ähnlich erheblicher Beeinträchtigung im Sinne des Art. 22 DSGVO findet nicht statt. Der Auftragnehmer erfüllt die ihn treffenden Transparenz- und Kennzeichnungspflichten nach der Verordnung (EU) 2024/1689 (KI-Verordnung) und weist Kandidaten darauf hin, wenn sie unmittelbar mit einem KI-System interagieren. Aussagen zur Trefferwahrscheinlichkeit KI-gestützter Analysen sind Prognosen und keine Zusicherung. Die Einstellungsentscheidung trifft ausschließlich der Auftraggeber in eigener Verantwortung; er ist für die Einhaltung der ihn als Arbeitgeber treffenden Pflichten, insbesondere nach dem AGG, selbst verantwortlich.
6. Begriffsbestimmungen. Die folgenden Begriffe werden im Angebot verwendet, dort jedoch nicht abschließend definiert. Für den gesamten Vertrag gilt:
Der Vertrag kommt zustande, wenn der Auftraggeber das Angebot innerhalb der dort genannten Bindungsfrist – oder, sofern eine solche fehlt, innerhalb von vier Wochen ab Angebotsdatum – unterzeichnet zurücksendet oder in Textform bestätigt.
1. Die Vergütung wird im jeweiligen Angebot festgelegt. Sämtliche Preisangaben sind Nettopreise und verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
2. Weist das Angebot eine Anzahl von Leistungseinheiten und einen Preis „je" oder „à" Einheit aus, ergibt sich die Gesamtvergütung aus der Multiplikation von Anzahl und Einzelpreis. Der Auftragnehmer weist den Gesamtbetrag netto und brutto zusätzlich in der Rechnung aus.
3. Ist im Angebot Vorkasse vereinbart, stellt der Auftragnehmer die Rechnung nach Vertragsschluss. Der Rechnungsbetrag ist innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsstellung ohne Abzug fällig. Auf Verlangen des Auftraggebers erfolgt die Zahlung stattdessen in gleichen Teilbeträgen jeweils vor Abruf des betreffenden Kontingents; das Verlangen ist in Textform bis zum Vertragsbeginn zu erklären.
4. Mit Ablauf einer Zahlungsfrist von 14 Tagen ab Fälligkeit kommt der Auftraggeber in Verzug, ohne dass es einer gesonderten Mahnung bedarf. Im Falle des Verzugs werden Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a. berechnet. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
5. Bei einem nicht nur unerheblichen Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer berechtigt, die Leistungen nach vorheriger Ankündigung in Textform und Ablauf einer angemessenen Frist anzuhalten, bis die offene Forderung beglichen ist. Für die Dauer einer solchen Leistungsunterbrechung sind sämtliche Garantiezeiträume gehemmt. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
6. Zahlungen erfolgen ausschließlich auf die in der jeweiligen Rechnung ausgewiesene Bankverbindung der Finpuls GmbH. Weichen Kontoangaben in sonstigen Geschäftspapieren hiervon ab, sind ausschließlich die Angaben auf der Originalrechnung maßgeblich. Über eine Änderung der Bankverbindung informiert der Auftragnehmer gesondert in Textform.
7. Rechnungen werden in elektronischer Form als PDF per E-Mail gestellt; eine Rechnungsstellung per Post erfolgt nur, soweit dies in Textform vereinbart wurde.
1. Laufzeit und Verlängerung richten sich nach dem Angebot. Kündigungen bedürfen der Textform (§ 126b BGB); die E-Mail genügt. Das Recht zur jederzeitigen Kündigung nach § 627 BGB ist ausgeschlossen. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund (§ 626 BGB) bleibt für beide Parteien unberührt. Eine ordentliche Kündigung während einer laufenden Vertragslaufzeit ist nur möglich, wenn das Angebot dies vorsieht; das Recht, durch fristgerechte Kündigung zum Ende der jeweiligen Laufzeit eine Verlängerung abzuwenden, bleibt stets unberührt.
2. Die Vertragslaufzeit beginnt mit dem im Angebot bezeichneten Ereignis. Knüpft das Angebot den Laufzeitbeginn an die Veröffentlichung von Anzeigen, werden im Rahmen der beauftragten Leistung jedoch keine Anzeigen veröffentlicht, so beginnt die Vertragslaufzeit mit dem Tag des First Match Calls. Findet der First Match Call aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, nicht innerhalb von sechs Wochen nach Vertragsschluss statt, so beginnen Vertragslaufzeit und Garantiezeiträume mit Ablauf dieser Frist. Sämtliche Garantiezeiträume beginnen mit dem Tag des First Match Calls. Umfasst der Vertrag mehrere Kontingente, beginnt der Garantiezeitraum des jeweiligen Kontingents mit dem ersten innerhalb dieses Kontingents stattfindenden Match Call. Der Auftragnehmer teilt dem Auftraggeber den Beginn der Vertragslaufzeit und der Garantiezeiträume sowie deren rechnerisches Ende innerhalb von fünf Werktagen nach dem First Match Call in Textform mit. Die Mitteilung erfolgt zu Informationszwecken. Ihr Unterbleiben, eine verspätete Übermittlung oder eine rechnerisch unzutreffende Angabe berührt den Beginn und das Ende von Vertragslaufzeit und Garantiezeiträumen nicht. Die Regelungen des Angebots gehen diesen Bedingungen vor. Bezeichnet das Angebot einen Garantiezeitraum sowohl mit einer Gesamtdauer als auch mit einzelnen Teilzeiträumen und stimmen diese rechnerisch nicht überein, ist die längere Gesamtdauer maßgeblich. Entsprechendes gilt für Vertragslaufzeit und Verlängerungszeiträume. Weichen Angaben zur Kündigungsfrist voneinander ab, ist die kürzere Frist maßgeblich.
3. Sieht das Angebot vor, dass im Falle einer Vertragsverlängerung Kontingente eingeplant werden, gilt:
4. Kontingente werden nach dem ersten Abruf fortlaufend nacheinander verbraucht, sofern der Auftraggeber nicht spätestens 3 Werktage vor Ende des laufenden Kontingentzeitraums in Textform anzeigt, dass das nächste Kontingent noch nicht anschließen soll. Beendet der Auftraggeber ein bereits laufendes Kontingent vorzeitig, bleibt die Vergütungspflicht für dieses Kontingent unberührt.
5. Sind sämtliche vereinbarten Kontingente verbraucht, endet die aktive Leistungserbringung mit Ablauf des letzten Kontingentzeitraums, sofern nicht eine Vertragsverlängerung nach Nr. 3 erfolgt. Eine unentgeltliche Weiterbetreuung im Rahmen einer Garantie (§ 10) bleibt hiervon unberührt; sie ist keine Vertragsverlängerung und löst keine Vergütungspflicht nach Nr. 3 aus.
6. Der Abrufzeitraum für Kontingente beginnt mit dem Vertragsbeginn nach Nr. 2. Kontingente, die der Auftraggeber innerhalb des im Angebot genannten Abrufzeitraums aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht abruft, verfallen nur, wenn der Auftragnehmer ihn spätestens vier Wochen vor Ablauf in Textform auf den drohenden Verfall hingewiesen hat. Kann ein Kontingent aus Gründen, die der Auftragnehmer zu vertreten hat, nicht abgerufen werden, verlängert sich der Abrufzeitraum entsprechend.
1. Der Auftraggeber verpflichtet sich zur aktiven Mitwirkung, insbesondere zur Bereitstellung aller positionsrelevanten Informationen, zur zeitnahen Rückmeldung zu vorgestellten Bewerbern, zur Pflege des Bewerberstatus in der Bewerbermanagementlösung sowie zur Durchführung strukturierter Auswahlprozesse. Er benennt einen festen Ansprechpartner.
2. Für sämtliche Status- und Rückmeldepflichten gilt einheitlich eine Frist von 5 Werktagen ab Übermittlung des Kandidaten oder ab dem jeweiligen Ereignis. Sieht das Angebot für dieselbe Pflicht eine kürzere Frist vor, gilt gleichwohl die Frist von 5 Werktagen.
3. Erfolgt keine Rückmeldung innerhalb von 14 Tagen, ist der Auftragnehmer berechtigt, den Bewerber als „inaktiv" zu kennzeichnen.
4. Fristen für die Leistungserbringung des Auftragnehmers beginnen frühestens, wenn der fällige Rechnungsbetrag vollständig eingegangen ist und der Auftraggeber die erforderlichen Mitwirkungshandlungen erbracht hat. Der Beginn der Garantiezeiträume nach § 5 Nr. 2 bleibt unberührt; ruht die Leistung wegen ausstehender Zahlung, gilt die Hemmung nach § 4 Nr. 5.
1. Kommt der Auftraggeber Mitwirkungspflichten nicht rechtzeitig nach, verlängern sich die Garantiezeiträume um die Dauer der hierdurch eingetretenen Verzögerung. Eines Hinweises bedarf es hierfür nicht.
2. Garantieansprüche entfallen nur, wenn die Verletzung der Mitwirkungspflichten erheblich ist und der Auftragnehmer den Auftraggeber zuvor in Textform auf die Pflichtverletzung hingewiesen und ihm eine angemessene Frist zur Nachholung gesetzt hat. Die Frist beträgt drei Werktage; bei terminbezogenen Mitwirkungshandlungen, insbesondere der Bestätigung oder Absage von Gesprächsterminen und der Rückmeldung zu vorgestellten Kandidaten, einen Werktag.
3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, innerhalb von fünf Werktagen nach Zugang der Kandidatenvorstellung mit dem Kandidaten Kontakt aufzunehmen und das Ergebnis der Kontaktaufnahme im Bewerbermanagementsystem des Auftragnehmers zu dokumentieren. Die Dokumentation umfasst mindestens das Datum der Kontaktaufnahme sowie das Ergebnis (erreicht / nicht erreicht / Termin vereinbart / abgelehnt). Ein dokumentierter erfolgloser Kontaktversuch genügt. Liegt nach Ablauf der Frist keine Dokumentation im Bewerbermanagementsystem vor, gilt der betreffende Kandidat als im Sinne der vereinbarten Garantie erfüllt und wird auf die garantierte Anzahl qualifizierter Bewerbungen angerechnet. Einer vorherigen Aufforderung oder eines Hinweises durch den Auftragnehmer bedarf es nicht. Die Kandidatenvorstellung gilt mit Bereitstellung im Bewerbermanagementsystem als zugegangen; der Auftraggeber wird hierüber per E-Mail benachrichtigt. Maßgeblich für die Fristwahrung ist der im System hinterlegte Zeitstempel des Eintrags.
4. Der Auftraggeber gibt keine Auswahl- oder Anforderungskriterien vor, die gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) oder sonstige Diskriminierungsverbote verstoßen. Gibt er solche Kriterien gleichwohl vor, ist der Auftragnehmer berechtigt, deren Umsetzung abzulehnen; von Ansprüchen Dritter, die auf solchen Vorgaben beruhen, stellt der Auftraggeber den Auftragnehmer frei.
5. Führt der Auftraggeber während eines Garantiezeitraums ohne Abstimmung mit dem Auftragnehmer eigene Personalgewinnungskampagnen für dieselbe Position und Region durch – selbst oder durch Dritte –, entfallen Garantien nur insoweit, als hierdurch die Messbarkeit oder die Zuordnung der garantierten Ergebnisse wesentlich beeinträchtigt wird. Nr. 1 gilt entsprechend.
1. Übermittelte Kandidaten sind dem Auftraggeber exklusiv zugeordnet, solange sie sich im Bewerbungsprozess befinden.
2. Die Exklusivität verfällt, wenn der Auftraggeber den Status eines Kandidaten nicht innerhalb von 5 Werktagen aktualisiert und kein konkreter Folgeschritt mit einem festgelegten Datum vereinbart wurde.
3. Wird ein Bewerber eingestellt, bleibt die Exklusivität dauerhaft bestehen; eine Vorstellung bei anderen Kunden des Auftragnehmers erfolgt nicht.
4. Bewerber, die abgesagt oder als ungeeignet eingestuft wurden, dürfen in den Finpuls Bewerberpool aufgenommen und anderen Kunden vorgeschlagen werden. Bewerber werden nicht parallel mehreren Kunden angeboten, solange Exklusivität nach diesem Paragrafen besteht.
5. Die Aufnahme in den Bewerberpool sowie jede Weitergabe von Bewerberdaten an weitere Kunden erfolgt ausschließlich auf Grundlage einer wirksamen Einwilligung des jeweiligen Bewerbers oder einer sonstigen Rechtsgrundlage nach Art. 6 DSGVO. Der Auftragnehmer stellt die Information der Bewerber nach Art. 13 und 14 DSGVO sicher und löscht Bewerberdaten, sobald der Zweck entfallen ist oder der Bewerber widerspricht.
6. Der Finpuls Bewerberpool wird ausschließlich von der Finpuls GmbH betrieben. Eine Weitergabe von Bewerberdaten an Partnerunternehmen oder sonstige dritte Unternehmen zu deren Vermittlungszwecken findet nicht statt.
1. Stellt der Auftraggeber einen vom Auftragnehmer übermittelten Kandidaten innerhalb von 12 Monaten nach der Übermittlung ein – auch nach Beendigung des Vertrages, für ein mit ihm verbundenes Unternehmen im Sinne der §§ 15 ff. AktG oder unter Einschaltung eines Dritten –, so gilt diese Einstellung als im Rahmen dieses Vertrages erfolgt und wird auf eine vereinbarte Einstellungsgarantie angerechnet. Der Auftraggeber informiert den Auftragnehmer über eine solche Einstellung innerhalb von 5 Werktagen in Textform. Eine zusätzliche Vergütung entsteht hierdurch nicht, soweit das Angebot nichts anderes vorsieht.
2. Keine Umgehung liegt vor, wenn der Auftraggeber nachweist, dass sich der Kandidat bereits vor der Übermittlung durch den Auftragnehmer in einem dokumentierten Bewerbungsprozess mit ihm befand oder dass die spätere Einstellung nachweislich nicht auf der Übermittlung oder den Leistungen des Auftragnehmers beruhte.
1. Garantien bestehen nur, soweit sie im Angebot ausdrücklich vereinbart sind. Mündliche Aussagen, Prognosen, Erfahrungswerte, Zielgrößen und werbliche Angaben stellen keine Garantie dar. Maßgeblich für Umfang, Zielgrößen und Fristen ist stets das Angebot; die nachfolgenden Regelungen gelten ergänzend.
2. Garantien beziehen sich ausschließlich auf die Erstlaufzeit zuzüglich einer vereinbarten Karenzzeit. Im Falle einer Vertragsverlängerung entstehen für den Verlängerungszeitraum keine neuen oder erweiterten Garantieansprüche, es sei denn, das Angebot bestimmt ausdrücklich etwas anderes. Vor der Verlängerung bereits entstandene Garantieansprüche – einschließlich einer kostenlosen Weiterbetreuung nach Nr. 4 – bleiben von der Verlängerung unberührt.
3. Kandidatengarantie. Sagt das Angebot eine Mindestanzahl qualifizierter Kandidaten zu, garantiert der Auftragnehmer deren Übermittlung innerhalb des Garantiezeitraums. Garantiezeitraum ist der Zeitraum aus der Vertragslaufzeit und der unmittelbar anschließenden Karenzzeit; bestimmt das Angebot für die Kandidatengarantie einen eigenen Zeitraum, geht dieser vor. Wird die zugesagte Anzahl innerhalb des Garantiezeitraums nicht erreicht, erstattet der Auftragnehmer dem Auftraggeber die gezahlte Dienstleistungsgebühr vollständig zurück. Der Rückerstattungsanspruch ist innerhalb eines Monats nach Ablauf des Garantiezeitraums in Textform geltend zu machen.
4. Einstellungsgarantie. Sagt das Angebot zusätzlich eine Mindestanzahl an Einstellungen zu, gilt: Wird die zugesagte Kandidatenanzahl erreicht, kommt es jedoch innerhalb des Garantiezeitraums nicht zu der zugesagten Einstellung, betreut der Auftragnehmer den Auftraggeber unentgeltlich weiter und übermittelt weitere qualifizierte Kandidaten, bis die Besetzung erfolgt ist. Die kostenlose Weiterbetreuung ist die abschließende Rechtsfolge der Einstellungsgarantie; eine Rückerstattung der Dienstleistungsgebühr ist nicht Bestandteil der Einstellungsgarantie und kann neben ihr nicht verlangt werden.
5. Verhältnis der Garantien zueinander. Kandidatengarantie und Einstellungsgarantie bestehen selbständig nebeneinander und schließen einander für denselben Sachverhalt aus. Wird bereits die zugesagte Kandidatenanzahl verfehlt, richtet sich die Rechtsfolge ausschließlich nach Nr. 3 (Rückerstattung). Wird die Kandidatenanzahl erreicht und bleibt lediglich die zugesagte Einstellung aus, richtet sich die Rechtsfolge ausschließlich nach Nr. 4 (kostenlose Weiterbetreuung). Rückerstattung und kostenlose Weiterbetreuung können nicht kumulativ für denselben Sachverhalt verlangt werden.
6. Gemeinsame Voraussetzungen und Prüfrecht. Die Garantien setzen die Erfüllung der Mitwirkungspflichten nach §§ 6 und 7 voraus; das Hinweis- und Nachfristerfordernis des § 7 Nr. 1 gilt auch hier. Der Garantiezeitraum bestimmt sich nach § 5 Nr. 2. Verfällt eine Garantie, bleiben alle übrigen Vertragsbestandteile – insbesondere Laufzeit, Kündigung, Zahlung und die jeweils andere Garantie – unberührt bestehen. Eine Verletzung der Einstellungsgarantie ist innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf der Karenzzeit in Textform geltend zu machen. Macht der Auftraggeber einen Garantieanspruch geltend, darf der Auftragnehmer die Einhaltung der vereinbarten Prozesse angemessen prüfen; hierzu darf er dokumentierte Bewerbungsprozesse einsehen und Kandidaten bis zu drei Monate nach Vertragsende kontaktieren, soweit dies zur Prüfung erforderlich und datenschutzrechtlich zulässig ist.
7. Änderung der Position oder der Anforderungen. Ändert der Auftraggeber während der Vertragslaufzeit die zu besetzende Position oder die im Vertiefungsgespräch festgehaltenen Mindestanforderungen wesentlich, gilt: Bereits übermittelte Kandidaten, die den bis zur Änderung geltenden Anforderungen entsprachen, bleiben auf die Kandidatengarantie angerechnet. Für die geänderte Position beginnen sämtliche Garantiezeiträume mit dem Tag neu zu laufen, an dem der Auftragnehmer die Änderung in Textform bestätigt hat; Vertragslaufzeit, Kündigungsregelungen und Vergütung bleiben unberührt. Unwesentliche Anpassungen lassen die Garantien und ihre Fristen unberührt. Wesentlich ist eine Änderung insbesondere, wenn sie das Anforderungsprofil, die Berufsgruppe oder den Einsatzort so verändert, dass bisherige Ansprache und Vorauswahl nicht fortgeführt werden können.
1. Der Auftraggeber räumt dem Auftragnehmer für die Dauer des Vertrages das einfache, nicht übertragbare Recht ein, den Firmennamen, das Logo sowie Branding-Elemente zum Zweck der beauftragten Personalgewinnung zu nutzen. Dies umfasst insbesondere die eigenständige Erstellung, Gestaltung und Veröffentlichung von Anzeigen und Kampagnen auf Social-Media-Plattformen und vergleichbaren Kanälen, in denen das Logo und das Branding des Auftraggebers sichtbar sind, der Auftraggeber im Anzeigentext namentlich als suchender Arbeitgeber genannt wird und die zu besetzenden Positionen sowie die Vorteile des Auftraggebers als Arbeitgeber (insbesondere Benefits, Arbeitsbedingungen, Entwicklungsmöglichkeiten und sonstige Merkmale der Arbeitgebermarke sowie Position) genannt und werblich dargestellt werden. Grundlage hierfür sind die vom Auftraggeber bereitgestellten Informationen und die gemeinsam erarbeitete Arbeitgeberanalyse. Einer gesonderten Freigabe einzelner Werbemittel durch den Auftraggeber bedarf es nicht.
2. Der Auftragnehmer beachtet zumutbare Gestaltungsvorgaben (Corporate-Design-Richtlinien), die ihm der Auftraggeber in Textform zur Verfügung stellt. Der Auftraggeber kann der weiteren Verwendung einzelner Werbemittel aus sachlichem Grund – insbesondere bei Verstoß gegen Gestaltungsvorgaben, drohender Rechtsverletzung oder Rufbeeinträchtigung – in Textform mit Wirkung für die Zukunft widersprechen; der Auftragnehmer stellt die betroffene Verwendung innerhalb von 5 Werktagen ein.
3. Die Nutzungsrechte nach Nr. 1 enden mit der Beendigung des Vertrages; laufende Anzeigen werden spätestens 5 Werktage nach Vertragsende beendet. Die Nutzung zu Referenz- und Eigenwerbezwecken des Auftragnehmers richtet sich ausschließlich nach § 12.
4. Der Auftraggeber garantiert, dass alle von ihm übermittelten Inhalte (insbesondere Logos, Bilder, Texte und Stelleninformationen) frei von entgegenstehenden Rechten Dritter sind und rechtmäßig verwendet werden dürfen. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, übermittelte Inhalte auf Richtigkeit oder Rechtskonformität zu prüfen. Von Ansprüchen Dritter, die auf vom Auftraggeber bereitgestellten oder freigegebenen Inhalten beruhen, stellt der Auftraggeber den Auftragnehmer frei.
1. Der Auftragnehmer darf den Firmennamen des Auftraggebers in einer sachlichen Kunden- oder Referenzliste nennen, sofern der Auftraggeber dem nicht in Textform mit Wirkung für die Zukunft widerspricht.
2. Die Nutzung von Logos, Fotos, Videos, Projektergebnissen, Kennzahlen oder Fallstudien des Auftraggebers zu Referenzzwecken bedarf dessen ausdrücklicher vorheriger Zustimmung im Angebot oder gesondert in Textform. Die Zustimmung ist jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerruflich.
1. Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, im Rahmen einer übernommenen Garantie sowie nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes.
2. Bei einfach fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht – also einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf – ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.
3. Die Haftung nach Nr. 2 ist der Höhe nach begrenzt auf die vom Auftraggeber in den letzten 12 Monaten vor dem schadensauslösenden Ereignis an den Auftragnehmer gezahlte Nettovergütung, mindestens jedoch auf die für den jeweiligen Auftrag vereinbarte Gesamtvergütung. Diese Begrenzung gilt nicht in den Fällen der Nr. 1.
4. Im Übrigen ist die Haftung für einfache Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.
5. Der Auftragnehmer haftet nicht für die tatsächliche Dauer eines Arbeitsverhältnisses, für die Richtigkeit der von Bewerbern gemachten Angaben oder für die wirtschaftliche Eignung eines Bewerbers. Die Prüfung von Qualifikationsnachweisen, Referenzen und Beschäftigungsvoraussetzungen sowie die Einstellungsentscheidung obliegen dem Auftraggeber.
1. Keine Partei haftet für Leistungsstörungen aufgrund von Ereignissen außerhalb ihrer zumutbaren Kontrolle (insbesondere Naturkatastrophen, Krieg, Pandemien, behördliche Anordnungen, Streiks, Cyberangriffe, Ausfälle wesentlicher Drittplattformen). Die betroffene Partei informiert die andere unverzüglich in Textform; vertragliche Fristen und Garantiezeiträume sind für die Dauer des Ereignisses gehemmt.
2. Dauert das Ereignis länger als 60 Kalendertage an, kann jede Partei den Vertrag außerordentlich in Textform kündigen. Bereits erbrachte Leistungen werden anteilig abgerechnet; Schadensersatzansprüche wegen der Kündigung bestehen nicht.
1. Die Verarbeitung der Bewerberdaten erfolgt gemäß DSGVO, BDSG und entsprechenden nationalen Datenschutzgesetzen in Österreich und der Schweiz.
2. Auftragnehmer und Auftraggeber sind hinsichtlich der Bewerberdaten jeweils eigenständig Verantwortliche im Sinne des Art. 4 Nr. 7 DSGVO. Der Auftragnehmer verarbeitet die Daten seines Bewerberpools zu eigenen Zwecken und entscheidet über Zwecke und Mittel selbst; eine Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO liegt insoweit nicht vor. Die Übermittlung von Kandidatendaten an den Auftraggeber erfolgt auf Grundlage des Art. 6 Abs. 1 lit. b und lit. f DSGVO sowie einer Einwilligung des Kandidaten. Entscheiden die Parteien im Einzelfall gemeinsam über Zwecke und Mittel, schließen sie eine Vereinbarung nach Art. 26 DSGVO; verarbeitet der Auftragnehmer ausnahmsweise weisungsgebunden für den Auftraggeber, schließen die Parteien insoweit einen Auftragsverarbeitungsvertrag nach Art. 28 DSGVO.
3. Der Auftraggeber verarbeitet die ihm übermittelten Kandidatendaten ausschließlich für das jeweilige Auswahlverfahren. Daten nicht eingestellter Kandidaten löscht er nach Abschluss des Auswahlverfahrens im Einklang mit den datenschutzrechtlichen Vorgaben, spätestens sechs Monate nach der Absage, soweit nicht gesetzliche Pflichten oder berechtigte Interessen eine längere Speicherung rechtfertigen.
4. Die Parteien behandeln alle im Rahmen der Zusammenarbeit erlangten vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei vertraulich. Ausgenommen sind Informationen, die allgemein bekannt sind oder werden, der empfangenden Partei nachweislich bereits bekannt waren oder gesetzlich offenzulegen sind. Die Vertraulichkeitsverpflichtung gilt für 3 Jahre nach Vertragsende; für Geschäftsgeheimnisse im Sinne des § 2 Nr. 1 GeschGehG gilt sie zeitlich unbegrenzt fort, solange diese geheim bleiben.
1. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Textform (§ 126b BGB). Individuelle Vertragsabreden haben stets Vorrang und sind auch ohne Einhaltung dieser Form wirksam (§ 305b BGB).
2. Die Aufrechnung ist nur mit rechtskräftig festgestellten, unbestrittenen oder entscheidungsreifen Forderungen zulässig. Zurückbehaltungsrechte kann der Auftraggeber nur wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis geltend machen.
3. Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und der Verweisungsnormen des Internationalen Privatrechts.
4. Gerichtsstand ist Hannover, soweit der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist; die Finpuls GmbH kann Ansprüche auch am Sitz des Auftraggebers geltend machen. Erfüllungsort ist Hannover. Vertragssprache ist Deutsch.
5. Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften (§ 306 Abs. 2 BGB). Eine automatische geltungserhaltende Ersetzung oder Reduktion wird nicht vereinbart.